BFH - Beschluß vom 13.07.1999
VII B 259/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1633

Gundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen VII B 259/98

DRsp Nr. 1999/8643

Gundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit erfordert, dass sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rspr. auseinandersetzt und darlegt, wieso diese nicht zu einer Klärung der Rechtsfrage geführt hat. 2. Stützt sich das FG in den Entscheidungsgründen auf mehrere Urteile des EuGH, so muss sich die NZB mit diesen Entscheidungen auseinandersetzen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: