BFH - Beschluss vom 18.03.2004
VII B 53/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 978
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1301/98

Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen VII B 53/03

DRsp Nr. 2004/7305

Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, setzt die Zulassung der Revision voraus, dass zu jedem entscheidungserheblichen Grund eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird.3. Die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Eine NZB kann darauf nicht gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Mit Bescheid vom ... nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Geschäftsführer einer inzwischen vermögenslosen GmbH für deren rückständige Lohnsteuer zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen in Haftung. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid führte zu einer Ermäßigung der Haftungssumme. Während des Klageverfahrens erging ein Teil-Rücknahmebescheid hinsichtlich in der Haftungssumme enthaltener Verspätungszuschläge zur Lohnsteuer; die Haftungssumme ist danach auf ... DM reduziert worden.