OLG München - Beschluss vom 29.08.2019
34 Wx 18/19
Normen:
BGB § 104; BGB § 105 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 205
Vorinstanzen:
AG Aichach, vom 12.12.2017

Gutachten zur Geschäftsfähigkeit eines BetroffenenZweifel des Grundbuchamts aus einem gerichtlich eingeholten GutachtenGutachtenerstellung auf unzureichender Tatsachenfeststellung

OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 18/19

DRsp Nr. 2019/13112

Gutachten zur Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen Zweifel des Grundbuchamts aus einem gerichtlich eingeholten Gutachten Gutachtenerstellung auf unzureichender Tatsachenfeststellung

Zur Frage, ob ein Privatgutachten, das nicht auf einer eigenen Exploration des Betroffenen beruht und nicht zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten Stellung nimmt, sondern nur versucht, im gerichtlich erholten Gutachten, das die Geschäftsunfähigkeit bejaht, mögliche Fehler oder Unschlüssigkeiten zu finden, genügen kann, Zweifel des Grundbuchamts an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zu zerstreuen.

Ein Gutachten, das auf unzureichender Tatsachenfeststellung beruht, kann Zweifel des Grundbuchamts aus einem gerichtlich eringeholten Gutachten nicht ausräumen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 12. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 104; BGB § 105 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Grundbuch ist der Beteiligte zu 3 als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen.

Dieser kam im Januar 2017 vollstationär mit Pflegestufe 2 in ein Seniorenheim. Auf eigenen Wunsch verließ er dies wieder, um in sein Anwesen zurück zu ziehen.