BFH - Beschluß vom 03.03.1998
IV B 18/97

Gutachter für Grundstückswerte und Mietpreisfragen

BFH, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen IV B 18/97

DRsp Nr. 1999/1131

Gutachter für Grundstückswerte und Mietpreisfragen

Die Tätigkeit als Gutachter für Grundstückswerte und Mietpreisfragen gehört nicht zum Berufsbild des Steuerberaters oder des beratenden Volkswirts, weshalb es sich für die Angehörigen dieser Berufe um eine davon zu trennende weitere Tätigkeit handelt. Kann der Steuerpflichtige nicht den Nachweis erbringen, daß er auch ohne Hochschulstudium - etwa aufgrund von Kursen, Selbststudium oder praktischer Arbeit - über die notwendigen Kenntnisse eines Architekten oder Ingenieurs verfügt, ist in jedem Fall von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen.

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist, soweit die Qualifizierung der Gutachtertätigkeit als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die angefochtenen Steuerfestsetzungen von Bedeutung sein kann, jedenfalls unbegründet.

1. Grundsätzliche Bedeutung