OLG Hamm - Urteil vom 12.07.2018
5 U 99/16
Normen:
BGB § 929 S. 1; BGB § 930; BGB § 185; EGBGB Art. 43 Abs. 1; BW NL Art. 3:11; BW NL Art. 3:81 Abs. 1; BW NL Art. 3:86 Abs. 1; BW NL Art. 10:131;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 260/15

Gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils nach niederländischem Recht

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 5 U 99/16

DRsp Nr. 2019/3861

Gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils nach niederländischem Recht

1. Es ist nach niederländischem Recht zu beurteilen, ob an einem zum Zwecke der Veräußerung in die Niederlande verbrachten Wohnmobil gutgläubig Eigentum erworben werden konnte. 2. Der gute Glaube des Käufers eines gebrauchten Fahrzeugs an die Verfügungsberechtigung des Verkäufers setzt auch nach niederländischem Recht voraus, dass dieser sich die Fahrzeugpapiere hat zeigen lassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.06.2016 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, das Wohnmobil G, Erstzulassung 07.04.2011, Fahrzeug Ident.-Nr. ZFAXXX, Farbe weiß, an den Kläger herauszugeben und den Kläger von Forderungen der Rechtsanwälte K auf außergerichtliche Gebühren in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.12.2015 freizustellen.

Die Wider- und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: