FG Hamburg - Urteil vom 30.08.2007
1 K 249/06
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; AO § 224 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 227 ; AO § 240 Abs. 1 ; AO § 240 Abs. 3 ; FGO § 40 ; FGO § 42 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 90

Gutschrift und Konten im Sinne von § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO - Säumniszuschläge

FG Hamburg, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 249/06

DRsp Nr. 2007/21380

Gutschrift und Konten im Sinne von § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO - Säumniszuschläge

1. Für den durch § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO gesetzlich fingierten Zeitpunkt, zu dem eine Zahlung bei Überweisung als entrichtet gilt, ist auf den Tag der Verbuchung der Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertstellung gegebenenfalls zu einem früheren Tag erfolgt. 2. Die Finanzbehörden sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, bei welchen Kreditinstituten sie Konten zu Entgegennahme von Zahlungen im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO unterhalten oder schließen. Insbesondere besteht keine Verpflichtung auch ein Konto bei Kreditinstituten mit hoher Kundenzahl zu unterhalten, um dadurch Steuerpflichtigen institutsintern gleichtägige Buchungen von Belastung und Gutschrift zu ermöglichen. 3. Bestreitet ein Steuerpflichtiger u.a. die Entstehung von Säumniszuschlägen dem Grunde nach, hat die Finanzbehörde hierüber einen Bescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 AO zu erlassen. Erst gegen diesen sind Einspruch und Anfechtungsklage eröffnet.