I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1995 als Lehrer an einem Gymnasium tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 1995 machte der Kläger u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
DM
1. Bewirtung von Helfern der Weihnachtsaktion Moskau 104,10
2. Casa Nova "Russische Lyrik" 19,-
3. Übernahme von Fahrtkosten für Frau X - Theateraufführungen
als Teil der Olympiade 188,90
4. Blumen-Glückwünsche anlässlich einer Theateraufführung 37,-
5. Aufnahme einer russischen Gastlehrerin 1 574,-
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