BFH - Urteil vom 18.10.2007
VI R 43/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 357
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3607/01

Gymnasiallehrerin; Werbungskostenabzug

BFH, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen VI R 43/04

DRsp Nr. 2008/747

Gymnasiallehrerin; Werbungskostenabzug

1. Zum Werbungskostenbegriff nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. 2. Die Bestimmung, ob der Stpfl. Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt, oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i. S. von § 12 EStG handelt, obliegt zwar in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind aber alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1995 als Lehrer an einem Gymnasium tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 1995 machte der Kläger u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

DM

1. Bewirtung von Helfern der Weihnachtsaktion Moskau 104,10

2. Casa Nova "Russische Lyrik" 19,-

3. Übernahme von Fahrtkosten für Frau X - Theateraufführungen

als Teil der Olympiade 188,90

4. Blumen-Glückwünsche anlässlich einer Theateraufführung 37,-

5. Aufnahme einer russischen Gastlehrerin 1 574,-