H 41 c.3 LStH2022
FNA: 611-2-1-15
Fassung vom: 05.12.2022
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 05.12.2022

H 41 c.3 LStH2022 Hinweise

H 41 c.3 Hinweise

LStH2022 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2022 )

Einzelfälle Das Finanzamt hat die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn - der Barlohn des Arbeitnehmers zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht und die Steuer weder aus zurückbehaltenen anderen Bezügen des Arbeitnehmers noch durch einen entsprechenden Barzuschuss des Arbeitnehmers aufgebracht werden kann (>§ 38 Abs. 4 EStG), - eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlich war, diese aber unterblieben ist, - in den Fällen des § 39 a Abs. 5 EStG ein Freibetrag rückwirkend herabgesetzt worden ist und der Arbeitgeber die zu wenig erhobene Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, - die rückwirkende Änderung eines Pauschbetrags für behinderte Menschen und Hinterbliebene (>§ 33 b EStG) wegen der bereits erteilten Lohnsteuerbescheinigung nicht zu einer Nacherhebung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber führen kann (>BFH vom 24. 9. 1982 - BStBl 1983 II S. 60), - der Arbeitgeber dem Finanzamt angezeigt hat, dass er von seiner Berechtigung, Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, keinen Gebrauch macht, oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann (>§ 41 c Abs. 4 EStG),