FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 01.02.2016
1 K 1145/12
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2016, 6

Hälftige Erfassung von Erträgen natürlicher Personen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 01.02.2016 - Aktenzeichen 1 K 1145/12

DRsp Nr. 2016/9099

Hälftige Erfassung von Erträgen natürlicher Personen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Tenor

1.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Den Beigeladenen werden Kosten weder auferlegt, noch erstattet.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Die Kläger und die Beigeladenen sind ehemalige Gesellschafter der KG, die zum 20. Dezember 2001 gegründet worden war (Dokumentenakte Bl. 2 ff.). Gegenstand des Unternehmens waren die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten. Persönlich haftende Gesellschafterin war [...]. Nachdem die persönlich haftende Gesellschafterin mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 aus der Gesellschaft ausgeschieden war, erlosch die KG (Bl. 68 f.). Die Löschung wurde am 28. März 2014 im Handelsregister eingetragen (Bl. 70). Die Beteiligten streiten über den Umfang der Berücksichtigung von Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen der Kläger und der Beigeladenen an der AG.