I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1991 alleinige Gesellschafterin der GmbH X. Zwischen dieser und der Klägerin als Organträgerin wurde mit einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis zum 1. Januar 1991 vereinbart.
Die X, die am 20. September 1990 im Handelsregister eingetragen wurde, ist im Wege der Umwandlung aus dem VEB Y (VEB) entstanden. Die Klägerin erwarb die Anteile an der X am 20. Dezember 1990 von der Treuhandanstalt.
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