BFH - Urteil vom 29.04.2009
I R 93/08
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1; ;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1797/03

Hälftige Hinzurechnung von Kreditzinsen gem. § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) 1991 zum Gewinn aus Gewerbebetrieb bei lediglich vorübergehender Verstärkung des Betriebskapitals; Unter Geltung der sozialistischen Planwirtschaft der DDR gewährte Kredite als Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG 1991

BFH, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen I R 93/08

DRsp Nr. 2009/24200

Hälftige Hinzurechnung von Kreditzinsen gem. § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) 1991 zum Gewinn aus Gewerbebetrieb bei lediglich vorübergehender Verstärkung des Betriebskapitals; Unter Geltung der sozialistischen Planwirtschaft der DDR gewährte Kredite als Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG 1991

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1; ;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1991 alleinige Gesellschafterin der GmbH X. Zwischen dieser und der Klägerin als Organträgerin wurde mit einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis zum 1. Januar 1991 vereinbart.

Die X, die am 20. September 1990 im Handelsregister eingetragen wurde, ist im Wege der Umwandlung aus dem VEB Y (VEB) entstanden. Die Klägerin erwarb die Anteile an der X am 20. Dezember 1990 von der Treuhandanstalt.