FG Sachsen - Urteil vom 24.03.2004
1 K 700/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 § 9 Abs. 5 ;

Häusliche Arbeits- und Probenräume eines freiberuflich und nichtselbständig tätigen Konzertmusikers als Arbeitszimmer sowie als Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit; einh. und/oder ges. Feststellung 1998

FG Sachsen, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 700/04

DRsp Nr. 2005/2562

Häusliche Arbeits- und Probenräume eines freiberuflich und nichtselbständig tätigen Konzertmusikers als "Arbeitszimmer" sowie als Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit; einh. und/oder ges. Feststellung 1998

1. Verfügt ein Berufs- und Konzertmusiker neben einem büromäßig ausgestatteten "Arbeitszimmer" über einen mit einer Schallschutzvorrichtung, Schreibtisch, Stuhl sowie Lagermöglichkeiten ausgestatteten Kellerraum, in dem er täglich übt, die Vorbereitung auf Proben und Konzerte durch Lippen-, Atem-, Ton- und Technikübungen durchführt, Notenliteratur liest, Programme verfasst, und in dem ca. 32 bis 36 Instrumente gelagert werden, so entspricht dieser Raum nicht dem Typus des Arbeitszimmer und fällt nicht unter die steuerliche Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG. 2. Dagegen ist der für die Verwaltungstätigkeiten mit der für Bürotätigkeiten erforderlichen Ausstattung versehene, mindestens zur Hälfte für Verwaltungsangelegenheiten (Arbeitsplatz der Ehefrau) und Besprechungen genutzte "Arbeitsraum" auch dann ein "häusliches Arbeitszimmer", wenn dort auch gelegentlich musiziert wird und Musikunterricht stattfindet.