BFH - Urteil vom 09.11.2005
VI R 19/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 221
BB 2006, 420
BFH/NV 2006, 666
BFHE 211, 505
BStBl II 2006, 328
DB 2006, 365
DStRE 2006, 263
NJW 2006, 943
NZM 2006, 311
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 350/00

Häusliche Arbeitszimmer; beschränkter Abzug von Renovierungskosten vor Bezug der Wohnung

BFH, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen VI R 19/04

DRsp Nr. 2006/2033

Häusliche Arbeitszimmer; beschränkter Abzug von Renovierungskosten vor Bezug der Wohnung

»Liegen zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für einen beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht jedoch jene für einen unbeschränkten Abzug vor, so kann der auf 1 250 EUR begrenzte Abzugsrahmen nicht dadurch ausgeweitet werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Arbeitszimmer gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie zogen im April des Streitjahres (1998) aus dem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt bewohnt hatten, in eine neue Wohnung in einem kurz zuvor erworbenen Zweifamilienhaus um. In beiden Gebäuden unterhielt die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrerin jeweils ein häusliches Arbeitszimmer.