FG Köln - Urteil vom 15.04.2015
2 K 510/11
Normen:
EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b;

Häusliche Einbindung des Arbeitszimmer eines selbständigen Steuerberaters

FG Köln, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 2 K 510/11

DRsp Nr. 2015/9039

Häusliche Einbindung des Arbeitszimmer eines selbständigen Steuerberaters

Aufwendungen eines selbständig tätigen Steuerberaters für einen mit typischen Büromöbeln ausgestatteten Raum im Kellergeschoss eines - bezogen auf das Erdgeschoss und den Keller im Übrigen - privat genutzten Zweifamilienhauses, der einziger Durchgangsraum für einen dahinter liegenden ebenfalls privat genutzten Raum ist, sind auch dann nur als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt abziehbar, wenn der Kläger in dem Raum durchschnittlich 2 bis 3 Besprechungen pro Monat mit Mandaten hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Klägers für einen betrieblich genutzten Raum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EinkommensteuergesetzEStG – von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind.

Der Kläger ist als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater selbständig tätig. Seine Tätigkeit übte er in den Streitjahren in den Räumen seiner Praxis in A aus. Er wohnt in B, im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes C. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden vom Beklagten gesondert festgestellt.