Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Klägers für einen betrieblich genutzten Raum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz – EStG – von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind.
Der Kläger ist als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater selbständig tätig. Seine Tätigkeit übte er in den Streitjahren in den Räumen seiner Praxis in A aus. Er wohnt in B, im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes C. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden vom Beklagten gesondert festgestellt.
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