EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 943
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2934/99
Häusliches Arbeitszimmer - anderer Arbeitsplatz eines Soldaten
BFH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen VI R 1/02
DRsp Nr. 2004/5947
Häusliches Arbeitszimmer - anderer Arbeitsplatz eines Soldaten
Ein Dienstzimmer, das nur für einen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung steht, steht dem Stpfl. insoweit als Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können daher als WK geltend gemacht werden.
Normenkette:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 § 9 Abs. 5 ;
Gründe:
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