BFH - Beschluss vom 29.06.2004
VI B 135/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1638
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1698/02

Häusliches Arbeitszimmer - anderer Arbeitsplatz i. S. der Abzugsbeschränkung

BFH, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen VI B 135/03

DRsp Nr. 2004/15604

Häusliches Arbeitszimmer - "anderer Arbeitsplatz" i. S. der Abzugsbeschränkung

1. Ein "anderer Arbeitsplatz" i. S. der Abzugsbeschränkung ist grds. jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeit geeignet ist.2. Am "anderen Arbeitsplatz" fehlt es nicht schon dann, wenn der Stpfl. nach Feierabend oder am Wochenende - aus welchen Gründen auch immer - im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die grds. auch an dem anderen Arbeitplatz erledigt werden könnten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; dahingestellt bleiben kann, ob sie zulässig ist.

Die Frage, ob unter den im Streitfall gegebenen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, ist zwischenzeitlich geklärt. Eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).