FG Niedersachsen - Urteil vom 14.05.2013
13 K 230/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG;

Häusliches Arbeitszimmer - Anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 13 K 230/11

DRsp Nr. 2014/3674

Häusliches Arbeitszimmer - Anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

Zu der Frage, wann ein anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG vorhanden ist. Da das Gesetz darauf abstellt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann nicht abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt es allein auf das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes an, nicht auf die Möglichkeit, einen solchen einzurichten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Feststellungsverfahren für das Kalenderjahr 2009 um die Frage, ob für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers die Gesellschafter Sonderbetriebsausgaben geltend machen können.

Die Klägerin, eine GbR, bestehend aus den Gesellschaftern T., Jens H. und A., sämtlich wohnhaft in Bremen, betreibt in H., ein Dyskalkulie-Therapie-Zentrum. Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die angemietete Immobilie in H. besteht aus sieben Räumen, vier Therapieräume, ein Badezimmer, ein Kopierraum und ein Pausenraum.

Die Therapieräume werden von den drei Gesellschaftern und fünf weiteren Therapeuten genutzt.