BFH - Beschluss vom 19.08.2005
VI B 39/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2007
BFH/NV 2005, 2007
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 86/04

Häusliches Arbeitszimmer - Archivraum

BFH, Beschluss vom 19.08.2005 - Aktenzeichen VI B 39/05

DRsp Nr. 2005/16351

Häusliches Arbeitszimmer - Archivraum

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es sich bei dem "häuslichen Arbeitszimmer" um einen von der Rspr. geprägten Typus handelt. Im Hinblick darauf, dass seine Grenzen fließend sind und es zahlreiche Übergangsformen gibt, muss der Rechtsanwender darüber befinden, ob der jeweils zu beurteilende Sachverhalt dem Typus "häuslichen Arbeitszimmers" (noch) zugeordnet werden kann oder nicht. Entscheidend ist das Gesamtbild, das sich aus den konkreten Verhältnissen ergibt.2. Unter Umständen kann auch ein Archivraum dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet sein.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist --bei Zweifeln an der Zulässigkeit der Beschwerde-- jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben; im Streitfall ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das erstinstanzliche Urteil weicht insbesondere nicht von höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung ab.