BFH - Urteil vom 14.01.2004
VI R 100/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 775
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 316/00

Häusliches Arbeitszimmer - Außendienstmitarbeiter

BFH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen VI R 100/02

DRsp Nr. 2004/5334

Häusliches Arbeitszimmer - Außendienstmitarbeiter

1. Zu den Voraussetzungen des WK-Abzugs für ein häusliches Arbeitszimmer.2. Ein Außendienstmitarbeiter, der sich in der Niederlassung des ArbG lediglich 3 bis 4 Tage monatlich im dortigen Büro aufhält und dem nur an diesen Tagen ein Schreibtisch zur Verfügung gestellt wird, der in der übrigen Zeit einem Auszubildenden zugewiesen ist, kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das er für die Vor- und Nachbereitung seiner Kundenbesuche benötigt, i.H.v. 2.400 DM (jetzt: 1.250 EURO) als WK geltend machen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;

Gründe: