BFH - Beschluss vom 04.05.2005
VI B 35/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1549
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2312/00

Häusliches Arbeitszimmer - berufliche Nutzung

BFH, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen VI B 35/04

DRsp Nr. 2005/10028

Häusliches Arbeitszimmer - berufliche Nutzung

1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abziehbar, wenn dieses nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.2. Die außerberufliche Nutzung des Arbeitszimmers ist nicht von untergeordneter Bedeutung, wenn sie mindestens 16% der gesamten Nutzung ausmacht.3. Die Nutzung des Arbeitszimmers zur Anfertigung der Steuererklärung ist keine berufliche Nutzung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor.