BFH - Urteil vom 26.06.2003
VI R 10/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1560

Häusliches Arbeitszimmer - Lager- und Ausstellungsräume

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen VI R 10/02

DRsp Nr. 2003/13688

Häusliches Arbeitszimmer - Lager- und Ausstellungsräume

Lager- und Ausstellungsräume sind nach der Rspr. des BFH begrifflich keine "häuslichen Arbeitszimmer" und fallen daher nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG. Das gleiche kann für einen Büroraum gelten, falls er einem nicht unwesentlichen Publikumsverkehr unterliegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob beruflich veranlasste Aufwendungen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; er war als Verkaufsleiter eines Pharmaunternehmens für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Bei seinem Arbeitgeber stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung.