I. Die Beteiligten streiten darüber, ob beruflich veranlasste Aufwendungen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; er war als Verkaufsleiter eines Pharmaunternehmens für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Bei seinem Arbeitgeber stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung.
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