BFH - Urteil vom 14.01.2004
VI R 55/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 944
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1108/02

Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der beruflichen Betätigung

BFH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen VI R 55/03

DRsp Nr. 2004/5948

Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der beruflichen Betätigung

1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl., der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt i.S. der Abzugsbeschränkung, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Maßgeblich ist der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung.2. Ein Büroraum, der einem nicht unwesentlichen Publikumsverkehr unterliegt, ist seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;

Gründe: