Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bei der Klägerin (Klin.).
Die Klin. war im Streitjahr als freiberuflich selbstständige Ärztin für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (M) tätig.
In dem zwischen dem M und der Klin. abgeschlossenen Vertrag heißt es unter anderem:
§ 1 Abs. 1: "Der Gutachter / Gutachterin verpflichtet sich, auf Anforderung durch den M für den Medizinischen Dienst Gutachten zu erstellen."
§ 2: "Die Gutachten sind unverzüglich nach Zuweisung des Einzelfalls zu erstatten. Eine Verhinderung durch Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist rechtzeitig anzuzeigen."
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