BFH - Urteil vom 24.02.2005
IV R 29/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1271
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3036/01

Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen (betrieblichen) Betätigung

BFH, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen IV R 29/03

DRsp Nr. 2005/8623

Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen (betrieblichen) Betätigung

1. Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Es handelt sich um einen eigenständigen Rechtsbegriff, zu dessen Auslegung nur auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zurückgegriffen werden kann.2. Das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl. kann nur dann "Mittelpunkt" sein, wenn der Stpfl. im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen (betrieblichen) Betätigung.3. Wo der inhaltlich (qualitative) Schwerpunkt der Betätigung liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung kommt lediglich indizielle Bedeutung zu.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) ist auf dem Gebiet der Organisations- und Personalentwicklung mit den Schwerpunkten Beratung, Konzeptentwicklung und Training selbständig tätig.