BFH - Urteil vom 03.08.2005
XI R 42/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 504
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1585/00

Häusliches Arbeitszimmer - WK-Abzug

BFH, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen XI R 42/02

DRsp Nr. 2006/1303

Häusliches Arbeitszimmer - WK-Abzug

1. Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist bei einem häuslichen Arbeitszimmer auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe anzusetzen.2. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag; es soll sichergestellt sein, dass pro Jahr kein höherer Betrag als 2.400 DM (1.250 Ç) abgezogen wird.3. Nutzt ein Stpfl. sein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, ist die Abzugsmöglichkeit oder Abzugsbegrenzung für jede Tätigkeit selbstständig zu prüfen. Die durch die jeweilige Einkunftserzielung veranlassten Aufwendungen sind ggf. im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

I. Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Streitjahr 1998 als Bereichsleiter bei der X-GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erhielt er noch ein Honorar in Höhe von 500 DM vom Z-Verlag für einen in den ... veröffentlichten Beitrag. Seine Ehefrau war im Streitjahr arbeitslos und bezog vom 1. Januar bis 29. Juni 1998 Arbeitslosengeld.