BFH - Beschluss vom 09.05.2005
VI B 50/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2339/03

Häusliches Arbeitszimmer - zwei Räume

BFH, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen VI B 50/04

DRsp Nr. 2005/10408

Häusliches Arbeitszimmer - zwei Räume

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass zwei Räume, die ein Stpfl. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitszimmer nutzt, als ein Objekt i. S. der Abzugsbeschränkung zu behandeln ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 lit. b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dagegen wenden, dass das Finanzgericht (FG) die beiden unstreitig für berufliche Zwecke des Klägers genutzten Büroräume als ein Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen hat, ergibt sich daraus nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn es ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, dass zwei Räume, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitszimmer nutzt, als ein Objekt im Sinne der Abzugsbeschränkung zu behandeln sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFH/NV 2005, 463). Gründe, die eine erneute höchstrichterliche Entscheidung erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.