BFH - Beschluß vom 25.01.2000
VI B 219/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 827

Häusliches Arbeitszimmer

BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VI B 219/98

DRsp Nr. 2000/3742

Häusliches Arbeitszimmer

Die Rechtsfrage, ob die Beschränkung des WK-Abzugs bei Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer verfassungsgemäß ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da der BFH diese Frage bereits entschieden hat (Anschluss an Senats-Urt. v. 27.09.1996 - VI R 47/96, BStBl II 1997, 68).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung genügt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62; jeweils zur erhöhten Darlegungslast bei bereits vorliegender Rechtsprechung des BFH).

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der Rechtsfrage, ob die Beschränkung des Werbungskostenabzugs bei Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996) verfassungsgemäß ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.