FG Köln - Teil-Urteil vom 21.06.2001
10 K 1408/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 808

Häusliches Arbeitszimmer

FG Köln, Teil-Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 10 K 1408/99

DRsp Nr. 2002/5244

Häusliches Arbeitszimmer

1) Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich für deutlich über 50% seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nutzt und bei Betätigungen, die auch außerhalb des Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. 2) Bei einem Professor einer Fachhochschule kann nicht angenommen werden, dass der Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen sowohl des Klägers als auch der Klägerin für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, die Klägerin Oberärztin an einem akademischen Lehrkrankenhaus der Universität Köln. Beide erzielen aus diesen Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist desweiteren schriftstellerisch tätig, woraus er Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt.