BFH - Beschluss vom 10.11.2005
VI B 75/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 530
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 464/02

Häusliches Arbeitszimmer

BFH, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen VI B 75/05

DRsp Nr. 2006/143

Häusliches Arbeitszimmer

1. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl., der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, ist höchstrichterlich hinreichend geklärt. Es liegt hierzu umfangreiche BFH-Rechtsprechung vor.2. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art des FG sind einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetzes oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie ist deshalb zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Mit der Beschwerde bringen die Kläger vor, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu; ferner sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich.