Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie ist deshalb zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Mit der Beschwerde bringen die Kläger vor, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu; ferner sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich.
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