FG München - Urteil vom 10.03.2005
15 K 1857/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Art. 14 Abs. 1 Art. 18, 20 ;

Häusliches Arbeitszimmer

FG München, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 15 K 1857/04

DRsp Nr. 2006/20781

Häusliches Arbeitszimmer

Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für das häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Art. 14 Abs. 1 Art. 18, 20 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielte als Rechtsanwalt freiberufliche Einkünfte.