BFH - Beschluss vom 15.06.2007
XI B 93/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 98; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; StBerG § 28 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1650
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2502/04

Häusliches Arbeitszimmer

BFH, Beschluss vom 15.06.2007 - Aktenzeichen XI B 93/06

DRsp Nr. 2007/13896

Häusliches Arbeitszimmer

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Frage, ob ein Arbeitszimmer in die häusliches Sphäre des Stpfl. eingebunden ist, nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden lässt. Dabei darf die räumliche Nähe mit den privaten Wohnräumen des Stpfl. und die Beschäftigung von fremdem Personal ebenso in die Würdigung einbezogen werden wie Dauer und Intensität des Publikumsverkehrs. 2. Auch ein häusliches Arbeitszimmer, das als Beratungsstelle für einen Lohnsteuer-Hilfeverein genutzt wird und daher gemäß § 28 Abs. 2 StBerG von der zuständigen OFD betreten werden darf, kann der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 98; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; StBerG § 28 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.