FG München - Urteil vom 12.06.2001
2 K 5598/99
Normen:
EStG (1997) § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG (1997) § 9 Abs. 5 ;

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines im Außendienst tätigen Arbeitnehmers; Zur Veröffentlichung an EFG am 23.8.02 nach Zulassung der Revision durch den BFH [AZ: VI R 66/02

FG München, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 2 K 5598/99

DRsp Nr. 2002/17124

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines im Außendienst tätigen Arbeitnehmers; Zur Veröffentlichung an EFG am 23.8.02 nach Zulassung der Revision durch den BFH [AZ: VI R 66/02

1. Verbringt ein Außendienstmitarbeiter, dem bei seinem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, nachweislich 75 % seiner Arbeitszeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer, so ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit mit der Folge, dass die Kosten des Arbeitszimmers in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. 2. Wird einem angestellten Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, so sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers voll absetzbar, wenn nachweislich 75% der Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbracht werden.

Normenkette:

EStG (1997) § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG (1997) § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen eines angestellten Vermögensberaters für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe oder in der beschränkten Höhe von 2.400 DM abzugsfähig sind (§ 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz - EStG -).

I.

Die Kläger wohnen mit ihrem Kind im eigenen Objekt in M., B. Str. Die Ehefrau ist als Hausfrau tätig. Der Ehemann erzielt als angestellter Vermögensberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.