Streitig ist, ob die Aufwendungen eines angestellten Vermögensberaters für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe oder in der beschränkten Höhe von 2.400 DM abzugsfähig sind (§ 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz - EStG -).
I.
Die Kläger wohnen mit ihrem Kind im eigenen Objekt in M., B. Str. Die Ehefrau ist als Hausfrau tätig. Der Ehemann erzielt als angestellter Vermögensberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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