FG München - Urteil vom 13.02.2001
8 K 5129/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 611

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit eines mehrere Außendienstmitarbeiter betreuenden Verkaufsleiters mit nicht unerheblicher eigener Auswärtstätigkeit; Das häusliche Büro eines Verkaufsleiters, der 13 Außendienstmitarbeiter zu betreuen hat, bildet den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn dort die Verwaltungstätigkeit wie Mitarbeiterüberwachung und Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung ausgeübt wird.; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 13.02.2001 - Aktenzeichen 8 K 5129/98

DRsp Nr. 2002/4609

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit eines mehrere Außendienstmitarbeiter betreuenden Verkaufsleiters mit nicht unerheblicher eigener Auswärtstätigkeit; Das häusliche Büro eines Verkaufsleiters, der 13 Außendienstmitarbeiter zu betreuen hat, bildet den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn dort die Verwaltungstätigkeit wie Mitarbeiterüberwachung und Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung ausgeübt wird.; Einkommensteuer 1996

Das häusliche Büro eines angestellten Verkaufsleiters, der 13 Außendienstmitarbeiter zu betreuen hat, bildet den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn dort die Verwaltungstätigkeit wie Mitarbeiterüberwachung und Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn er an zwei Wochentagen zur Überwachung der Vertreter und Betreuung der Großkunden auswärts tätig ist und dabei eine Strecke von über 200 km täglich zurücklegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im angemieteten Wohnhaus der Kläger der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 HS. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG unterliegen.