BFH - Beschluss vom 14.04.2004
VI R 43/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1102
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6008/97

Häusliches Arbeitszimmer: anderer Arbeitsplatz

BFH, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen VI R 43/02

DRsp Nr. 2004/9700

Häusliches Arbeitszimmer: anderer Arbeitsplatz

Der betriebliche Arbeitsplatz steht einem ArbN auch dann i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alt. 2 EStG "zur Verfügung", wenn zwar der ArbG den Zugang zu diesem Arbeitsplatz an Wochenenden und nach Feierabend einschränkt, der ArbN aber die Möglichkeit hat, eine Zugangsberechtigung zu beantragen, und dies unterlässt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.