Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten.
Die Klägerin ist von Beruf Erzieherin. Sie leitet eine von 4 Kindergruppen (jeweils 25 Kinder) im ev.-luth. Kindergarten X. In den Streitjahren wurde sie antragsgemäß einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
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