FG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2004
12 K 443/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 ;

Häusliches Arbeitszimmer; Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz; Mitarbeiterzimmer - Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer, wenn ein sog. Mitarbeiterzimmer im Kindergarten zur Verfügung steht

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 12 K 443/03

DRsp Nr. 2005/726

Häusliches Arbeitszimmer; Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz; Mitarbeiterzimmer - Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer, wenn ein sog. Mitarbeiterzimmer im Kindergarten zur Verfügung steht

1. Die Frage, ob ein Stpfl. seinen "anderen Arbeitsplatz" in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art. und Weise nutzen kann, muss anhand der objektiven Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung ergeben. 2. Ein sog. "Mitarbeiterzimmer im Kindergarten" stellt keinen anderen Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2, zweite Alternative EStG dar, wenn das Mitarbeiterzimmer für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten.

Die Klägerin ist von Beruf Erzieherin. Sie leitet eine von 4 Kindergruppen (jeweils 25 Kinder) im ev.-luth. Kindergarten X. In den Streitjahren wurde sie antragsgemäß einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.