BFH - Urteil vom 13.11.2002
VI R 104/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BB 2003, 777
BB 2003, 825
BFH/NV 2003, 691
BFHE 201, 100
BStBl II 2004, 65
DB 2003, 807
DStRE 2003, 520
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5129/98

Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

BFH, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen VI R 104/01

DRsp Nr. 2003/5275

Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

»1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz.2. Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbringt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

I. Streitig ist, wann das Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit einer beruflichen Tätigkeit, die teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübt wird, den Mittelpunkt der gesamten Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.