BFH - Urteil vom 13.11.2002
VI R 28/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b ;
Fundstellen:
BB 2003, 777
BB 2003, 822
BFH/NV 2003, 693
BFHE 201, 106
BStBl II 2004, 59
DB 2003, 805
DStR 2003, 586
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 606/98

Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

BFH, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen VI R 28/02

DRsp Nr. 2003/5276

Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

»1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz.2. Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b ;

Gründe:

I. Streitig ist, wann das Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit einer beruflichen Tätigkeit, die teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübt wird, den Mittelpunkt der gesamten Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.