Ein Zusammenhang mit einem künftigen Beruf (= vorweggenommene Werbungskosten) setzt voraus, daß darüber nachprüfbare konkrete Vorstellungen bestehen. Dies war im Streitfall nicht feststellbar, da der Kläger Bemühungen in verschiedene Richtungen unternommen hatte und nicht erkennbar war, ob sie und ggf. welche erfolgreich sein würden. Da der Kläger zudem eingeräumt hatte, daß auch private Rechnungen in dem Arbeitszimmer bearbeitet würden, ging das FG davon aus, daß eine lediglich untergeordnete private Nutzung des Arbeitszimmers nicht mehr gegeben war.
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