FG Baden-Württemberg vom 03.08.1999
1 K 332/98
Fundstellen:
EFG 1999, 1117

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Arbeitslosen

FG Baden-Württemberg, vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 1 K 332/98

DRsp Nr. 2001/2599

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Arbeitslosen

Ein Arbeitsloser kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Regel nicht als Werbungskosten geltend machen.

Für die Praxis:

Ein Zusammenhang mit einem künftigen Beruf (= vorweggenommene Werbungskosten) setzt voraus, daß darüber nachprüfbare konkrete Vorstellungen bestehen. Dies war im Streitfall nicht feststellbar, da der Kläger Bemühungen in verschiedene Richtungen unternommen hatte und nicht erkennbar war, ob sie und ggf. welche erfolgreich sein würden. Da der Kläger zudem eingeräumt hatte, daß auch private Rechnungen in dem Arbeitszimmer bearbeitet würden, ging das FG davon aus, daß eine lediglich untergeordnete private Nutzung des Arbeitszimmers nicht mehr gegeben war.

Fundstellen
EFG 1999, 1117