FG Nürnberg - Urteil vom 25.07.2001
III 250/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 314

Häusliches Arbeitszimmer bei einem gewerblich tätigen Konstrukteur

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen III 250/00

DRsp Nr. 2002/4258

Häusliches Arbeitszimmer bei einem gewerblich tätigen Konstrukteur

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein häusliches Arbeitszimmer bei einem gewerblich tätigen Konstrukteur den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet und der vollständige Abzug der daraufentfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben zulässig ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers unbegrenzt abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 2. Halbs. EStG).

Der verheiratete Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Konstrukteur gewerblich tätig. Die Ehefrau erzielt als Buchhalterin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger meldete das Gewerbe "Konstruktionen in Stahl und Anlagenbau" zum 1. 7. 1995 bei der Stadt ... an. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG. In der Gewinn- und Verlustrechnung 1998 setzte er u. a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 3.748 DM sowie 157 DM für die Abschreibung eines Teppichs als Betriebsausgaben steuermindernd ab. Von der gesamten Wohnfläche von 116 qm entfallen 29 qm (25%) auf das Arbeitszimmer.