BFH - Urteil vom 06.07.2005
XI R 87/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BB 2005, 2616
BFH/NV 2006, 156
BFHE 210, 493
BStBl II 2006, 18
DB 2005, 2665
DStRE 2006, 8
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2530/02

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Tankstellenbetreiber

BFH, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XI R 87/03

DRsp Nr. 2005/19104

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Tankstellenbetreiber

»Ein Tankstellenbetreiber hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG am Ort der Tankstelle. Das gilt auch, wenn er überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1998 Einkünfte aus dem Betrieb einer Tankstelle. Bei der Ermittlung seines Gewinns berücksichtigte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 5 759 DM und für Fahrten von seinem Arbeitszimmer zur Tankstelle nach Dienstreisegrundsätzen. Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 2 400 DM und die Fahrtkosten nur gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und erließ einen auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Änderungsbescheid.