FG München - Urteil vom 20.11.2001
6 K 1645/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Häusliches Arbeitszimmer bei Schulleiter; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 6 K 1645/99

DRsp Nr. 2002/2054

Häusliches Arbeitszimmer bei Schulleiter; Einkommensteuer 1997

Dem Leiter einer Schule steht ein "anderer Arbeitsplatz" i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zur Verfügung, wenn sein Dienstzimmer objektiv geeignet ist zur Erledigung der einem Schulleiter obliegenden Verwaltungsaufgaben und zur Durchführung aller lehrertypischen Arbeiten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung der Kläger im Streitjahr 1997 Aufwendungen für ein "häusliches Arbeitszimmer" des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abziehbar sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur ESt zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Rektor ...-Schule. Neben der Verwaltungstätigkeit als Schulleiter gibt er noch 16 Wochenstunden Unterricht (...). Für die Leitung der Schule sind drei Räume vorgesehen. Das Mittelzimmer wird von der Sekretärin genutzt, die täglich bis 12.15 Uhr im Büro arbeitet. Durch ihren Raum gelangt man in ein kleineres Zimmer, das der Konrektor nutzt. Auf der anderen Seite grenzt das Zimmer des Klägers an. Es ist mit einer Schreibtischkombination (Schreibtisch, Ablagetisch, Computertisch mit PC) und einem Konferenztisch mit Stühlen ausgestattet. ...