FG Niedersachsen - Urteil vom 20.06.2007
2 K 52/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Häusliches Arbeitszimmer; Berufliche Nutzung; Ehegatten - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer bei gemeinsamer beruflicher Nutzung durch Ehegatten

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 2 K 52/04

DRsp Nr. 2008/21242

Häusliches Arbeitszimmer; Berufliche Nutzung; Ehegatten - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer bei gemeinsamer beruflicher Nutzung durch Ehegatten

1. Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG. 2. Die tatsächliche Einrichtung eines Raumes gibt einen wichtigen Anhaltspunkt, z. B. wenn der Raum mit Aktenschränken und ähnlichen Büromöbeln ausgestattet ist. 3. Nutzt die Gesellschafterin einer GbR ein häusliches Arbeitszimmer in einem Umfang, der den eigenen Eigentumsanteil übersteigt, sind die Aufwendungen dennoch abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume im Streitjahr 1997.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter sind Eheleute. Der Ehemann ist hauptberuflich als ... nichtselbstständig tätig. Die Klägerin, also die GbR, betrieb eine ... Beratung. Dabei beriet sie ... betriebe über den Einsatz von... . Die ... anlagen, richtete der Ehemann ein. Die Schulung und Betreuung der Kunden übernahm die Ehefrau.