I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) über ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfügt und ob dieses im Streitjahr den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung nach Satz 3 Halbsatz 2 der Abzugsbeschränkung gebildet hat.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1997 als Revisor eines Verbandes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; bei seinem Arbeitgeber stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Des Weiteren war der Kläger freiberuflich als Mitherausgeber und Autor eines Kommentars tätig, erzielte hieraus jedoch im Streitjahr noch keine Einnahmen.
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