BFH - Urteil vom 13.10.2003
VI R 27/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 398
BFHE 204, 88
BStBl II 2004, 771
DB 2004, 358
DStR 2004, 173
NZM 2004, 270
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1095/99

Häusliches Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

BFH, Urteil vom 13.10.2003 - Aktenzeichen VI R 27/02

DRsp Nr. 2004/611

Häusliches Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

»Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) über ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfügt und ob dieses im Streitjahr den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung nach Satz 3 Halbsatz 2 der Abzugsbeschränkung gebildet hat.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1997 als Revisor eines Verbandes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; bei seinem Arbeitgeber stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Des Weiteren war der Kläger freiberuflich als Mitherausgeber und Autor eines Kommentars tätig, erzielte hieraus jedoch im Streitjahr noch keine Einnahmen.