FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2001
2 K 105/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 677

Häusliches Arbeitszimmer: Büroraum und Lagerraum eines Pharmareferenten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2 K 105/99

DRsp Nr. 2001/8690

Häusliches Arbeitszimmer: Büroraum und Lagerraum eines Pharmareferenten

1. Der Schwerpunkt bzw. Kernbereich der Tätigkeit eines Pharmareferenten ist die Beratung und Information von Ärzten an ihrem Arbeitsplatz im persönlichen Gespräch. Deshalb stellt ein als Büroraum genutztes häusliches Arbeitszimmer eines Pharmareferenten nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3, 1. Halbsatz EStG dar. 2. Ein von einem Pharmareferenten ausschließlich als Lager für pharmazeutische Produkte sowie Werbematerial genutzter Kellerraum ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, das der Abzugsbeschränkung von Aufwendungen hierfür nur bis zur Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten unterliegt. 3. Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG setzt einen zu einer Wohnung gehörenden Raum voraus, in welchem berufliche Tätigkeiten durch den Steuerpflichtigen erledigt werden, dessen private Mitbenutzung zu Wohnzwecken jedoch (jederzeit) möglich ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie einen Lagerraum als Werbungskosten.