FG München - Urteil vom 07.03.2007
1 K 2423/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Häusliches Arbeitszimmer des angestellten Klinikarztes ist nicht abzugsfähig

FG München, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 1 K 2423/06

DRsp Nr. 2007/15595

Häusliches Arbeitszimmer des angestellten Klinikarztes ist nicht abzugsfähig

Dem in einer Klinik angestellten Assistenzarzt steht auch dann ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn dieser aufgrund der Mitnutzung durch Kollegen, dem herrschenden Geräuschpegel und der Unruhe dem Steuerpflichtigen für die konkrete Arbeit (Fortbildung) ungeeignet erscheint. Typische nachrangige Vor- und Nacharbeiten zur eigentlichen beruflichen Tätigkeit, die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt werden, führen nicht zu dessen steuerlicher Abzugsfähigkeit.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - beschränkt auf einen Betrag von 1.250 EUR - als Werbungskosten absetzen darf.

Der Kläger wird für das Streitjahr 2003 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Assistenz-Kinderarzt an einem Krankenhaus.