I.
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen darf.
Der Kläger wird für die Streitjahre 2003 und 2004 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der deutschen Niederlassung eines amerikanischen Softwarekonzerns.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|