FG München - Urteil vom 28.03.2007
1 K 3354/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Häusliches Arbeitszimmer des Geschäftsführers; nächtliche Videokonferenzen mit Konzernleitung

FG München, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 1 K 3354/06

DRsp Nr. 2007/15594

Häusliches Arbeitszimmer des Geschäftsführers; nächtliche Videokonferenzen mit Konzernleitung

Dem Geschäftsführer steht in den Räumen seines Arbeitgebers auch dann ein geeigneter Raum zur Verfügung, wenn Bequemlichkeitsaspekte für die Durchführung notwendiger nächtlicher Videokonferenzen aus dem Wohnhaus sprechen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen darf.

Der Kläger wird für die Streitjahre 2003 und 2004 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der deutschen Niederlassung eines amerikanischen Softwarekonzerns.