Häusliches Arbeitszimmer des Verkaufsleiters einer Kellerei als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 2662/00
DRsp Nr. 2002/12240
Häusliches Arbeitszimmer des Verkaufsleiters einer Kellerei als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
Das häusliche Arbeitszimmer des Verkaufsleiters einer Kellerei, der über keinen eigenen Arbeitsplatz am Stammsitz seines Arbeitgebers verfügt und der im Rahmen seiner Leitungsfunktion auch außerhalb des Arbeitszimmers tätig wird, stellt den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit.