FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.08.2001
1 K 2662/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Häusliches Arbeitszimmer des Verkaufsleiters einer Kellerei als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 2662/00

DRsp Nr. 2002/12240

Häusliches Arbeitszimmer des Verkaufsleiters einer Kellerei als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Das häusliche Arbeitszimmer des Verkaufsleiters einer Kellerei, der über keinen eigenen Arbeitsplatz am Stammsitz seines Arbeitgebers verfügt und der im Rahmen seiner Leitungsfunktion auch außerhalb des Arbeitszimmers tätig wird, stellt den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die unbegrenzte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer.