FG Köln - Urteil vom 17.04.2013
4 K 1778/10
Normen:
EStG § 9 Abs 5; EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 1;
Fundstellen:
DB 2013, 12

Häusliches Arbeitszimmer einer Ausbilderin für Lehrer an einem Studienseminar nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

FG Köln, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 1778/10

DRsp Nr. 2013/17498

Häusliches Arbeitszimmer einer Ausbilderin für Lehrer an einem Studienseminar nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

Bei Fachleitern von Lehrern in Ausbildung liegt der prägende Tätigkeitsschwerpunkt - unabhängig von den tatsächlich aufgewandten Zeiten für die Tätigkeiten im Arbeitszimmer - außerhalb des Arbeitszimmers. Es kommt nach berufstypischer Betrachtung auf die auswärts durchgeführten Prüfungsunterrichtsveranstaltungen der Lehramtsanwärter und deren Nachbesprechungen vor Ort an.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 5; EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 1;

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden für 2007 mit Bescheid vom 9.12.2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin ist Lehrerin und war im Streitjahr als Ausbilderin (Fachleiterin) am Studienseminar für Lehrämter an Schulen D tätig. Dort steht ihr kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. Alle vorbereitenden und nachbereitenden Aufgaben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit muss die Klägerin zuhause verrichten.

Die im Streitjahr geltend gemachten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin i.H.v. 2.140 EUR berücksichtigte der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht.