FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2014
6 K 6241/12
Normen:
EStG 2006 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2; EStG 2006 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3; EStG 2006 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2006 § 9 Abs. 1 S. 2; EStG 2006 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG 2006 § 9 Abs. 5; EStG 2006 § 12 Nr. 1; EStG 2006 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 200 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 388

Häusliches Arbeitszimmer einer Betriebsprüferin bei Poolarbeitsplatz im FA und qualitativem Tätigkeitsmittelpunkt in den zu prüfenden Betrieben Poolarbeitsplatz im FA als regelmäßige Arbeitsstätte kein voller Werbungskostenabzug bei Vermietung des hälftigen Miteigentumsanteils am Büro des Ehegatten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 6 K 6241/12

DRsp Nr. 2014/14912

Häusliches Arbeitszimmer einer Betriebsprüferin bei Poolarbeitsplatz im FA und qualitativem Tätigkeitsmittelpunkt in den zu prüfenden Betrieben Poolarbeitsplatz im FA als regelmäßige Arbeitsstätte kein voller Werbungskostenabzug bei Vermietung des hälftigen Miteigentumsanteils am Büro des Ehegatten

1. Der inhaltliche (qualitative) Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Großbetriebsprüfers des FA liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den zu prüfenden Betrieben. 2. Steht dem Prüfer neben dem häuslichen Arbeitszimmer in einem Großraumbüro des FA ebenfalls ein Arbeitsplatz zur Verfügung, den er zwar mit anderen Prüfern teilen muss, der aber zur Erledigung der gesamten Innendienstarbeiten (Laptop-Updates, Posteingänge, Arbeitsbesprechungen usw.) ausreicht, so stellt dieser Poolarbeitsplatz einen „anderen Arbeitsplatz” i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG in der vor 2007 gültigen Fassung dar. Dass bei Dienstbesprechungen ggf. gelegentlich nicht jeder Prüfer einen eigenen Schreibtisch hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.