FG München - Urteil vom 10.03.2014
8 K 1704/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
DStR 2015, 6

Häusliches Arbeitszimmer einer selbstständigen IT-Beraterin

FG München, Urteil vom 10.03.2014 - Aktenzeichen 8 K 1704/11

DRsp Nr. 2014/11720

Häusliches Arbeitszimmer einer selbstständigen IT-Beraterin

1. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung einer IT-Beraterin für Management-Systeme in der IT-Branche liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer 2. Dies gilt auch, wenn Hilfstätigkeiten (z. B. Zwischenauswertungen, „Zahlenarbeiten” und Arbeitspapiere) zu einem gewissen Anteil auch im häuslichen Büro durchgeführt bzw. erstellt werden. Diese werden als nachrangig und untergeordnet im Vergleich zur geschilderten Leistungserbringung vor Ort im Auftraggeberunternehmen bewertet. Nichts Anderes gilt für die „ausgiebigen” Tests „sich entwickelnder neuer Bearbeitungsschritte” und von „Prozess-Innovationen” im Betriebsstättenbüro.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin bildet.