FG München - Urteil vom 12.06.2001
2 K 5598/00
Normen:
EStG (1997) § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b S. 3 Halbs. 2 ; EStG (1997) § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1439

Häusliches Arbeitszimmer eines angestellten Vermögensberaters; Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit

FG München, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 2 K 5598/00

DRsp Nr. 2002/17123

Häusliches Arbeitszimmer eines angestellten Vermögensberaters; Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit

1. Da bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kein bestimmter Arbeitserfolg, sondern die Arbeitskraft geschuldet wird, kommt für die Frage nach dem Mittelpunkt der beruflichen Betätigung dem anteiligen Zeitaufwand besonderes Gewicht zu. 2. Verbringt ein angestellter Vermögensberater in seinem häuslichen Arbeitszimmer 75 % seiner Arbeitszeit, während der er unter anderem auch die Außendiensttätigkeit vorbereitet, so ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Ein Zeitaufwand von 25 % für auswärtige Kundenbesuche führt nicht zur Annahme eines sonstigen Tätigkeitsschwerpunktes. Folglich sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig.

Normenkette:

EStG (1997) § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b S. 3 Halbs. 2 ; EStG (1997) § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen eines angestellten Vermögensberaters für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe oder in der beschränkten Höhe von 2.400 DM abzugsfähig sind (§ 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz - EStG -).

I.